vgl. auch BGE 131 III 511 E. 3.2 S. 518). Für die Frage, ob eine Bevollmächtigung Dritten gegenüber kundgetan wurde, hat das Bundesgericht erklärt, dass entscheidend allein ist, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt.