Das Bundesgericht hat sich bislang v.a. im Bereich des kaufmännischen Verkehrs zur Mitteilung einer Bevollmächtigung gegenüber Dritten geäussert. Es hat dabei in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass die Bindung des ungewollt Vertretenen aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht auf dem Vertrauensprinzip beruht. Der Erklärende ist im rechtsgeschäftlichen Bereich demzufolge nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen durfte.