Dieser wird grundsätzlich vermutet (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Dem "Vertretenen" steht aber der Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Aufmerksamkeit gehandelt habe. Zerstört wird der gute Glaube v.a. dann, wenn der Dritte erkannte oder hätte erkennen sollen, dass das abgeschlossene Geschäft den Interessen des "Vertretenen" widerspricht. Eine generelle Erkundungspflicht besteht aber nicht (BSK OR I-WATTER, a.a.O., Art. 33 N. 35). 2.3. Das Bundesgericht hat sich bislang v.a. im Bereich des kaufmännischen Verkehrs zur Mitteilung einer Bevollmächtigung gegenüber Dritten geäussert.