33 N. 31 mit weiteren Nachweisen). Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Massgebend für den Bestand und den Umfang der Kundgabe ist das Vertrauensprinzip (vgl. BSK OR I-WATTER, a.a.O., Art. 33 N. 31). Auf Seiten des Dritten ist die Kenntnisnahme der Vollmachtskundgabe vor Vertragsschluss nötig. Weiter verlangt ist sein guter Glaube. Dieser wird grundsätzlich vermutet (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB).