sie bedarf keiner bestimmten Form und kann somit auch stillschweigend erfolgen, ja sogar ohne Erklärungsbewusstsein, falls dem Vertretenen die Bedeutung seiner Handlung hätte bewusst sein müssen. Passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann aber nur als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche vom "Vertretenen" gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (vgl. BSK OR I-WATTER, a.a.O., Art. 33 N. 31 mit weiteren Nachweisen).