O., N. 42.29 ff.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Vollmacht von Architekt C. mitgeteilt hat und ob die Berufungsbeklagte berechtigterweise gutgläubig handelte. 2.2. Die Vollmachtskundgabe ist eine blosse Wissensmitteilung; sie bedarf keiner bestimmten Form und kann somit auch stillschweigend erfolgen, ja sogar ohne Erklärungsbewusstsein, falls dem Vertretenen die Bedeutung seiner Handlung hätte bewusst sein müssen.