2.1. Handelt der Vertreter in fremdem Namen, hat der Vertretene die Vollmacht gegen aussen kundgegeben und ist der Dritte berechtigterweise gutgläubig, wird der Dritte geschützt: Der Vertretene wird ebenso unmittelbar verpflichtet, wie wenn eine Vollmacht (im kundgegebenen Umfang) vorgelegen hätte. In der Sache geht es dabei darum, den Geschäftsherrn aufgrund des Vertrauensprinzips aus einem Verhalten zu behaften, das nicht seinem inneren Willen entspricht (vgl. SCHWENZER, a.a.O., N. 42.29 ff.).