Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. 1.6. Die Berufungsklägerin wurde folglich durch die Bestellung der umstrittenen Leistungen durch Architekt C. nicht aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht verpflichtet. 2. Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die Berufungsklägerin durch die Bestellung der umstrittenen Leistungen durch Architekt C. verpflichtet wurde, weil sie Dritten eine entsprechende Vollmacht mitgeteilt hat. 2.1. Handelt der Vertreter in fremdem Namen, hat der Vertretene die Vollmacht gegen aussen kundgegeben und ist der Dritte berechtigterweise gutgläubig, wird der Dritte geschützt: