Die Berufungsklägerin hat zwar einige Rechnungen der Berufungsbeklagten bezahlt. Dabei handelte es sich aber entweder um Rechnungen für Leistungen, die im Kostenvoranschlag enthalten waren (vgl. S. 22) oder aber um punktuelle, nachträgliche Genehmigungen von anderen Änderungen, die hier nicht Verfahrensgegenstand sind. Es ist deshalb – entgegen der Annahme der Vorinstanz – davon auszugehen, dass Architekt C. für die Bestellung dieser Leistungen keine Vollmacht der Berufungsklägerin hatte. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Berufungsbeklagten gewesen, eine weitergehende Vollmacht von Architekt C. nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.