Die Änderungen wurden weder durch die Käufer schriftlich bekanntgegeben noch durch die Berufungsklägerin oder ihren Vertreter schriftlich bestätigt. Auch eine ausdrückliche Genehmigung der Arbeiten durch die Berufungsklägerin ist, wie erwähnt, nicht vorhanden; die Berufungsklägerin wusste nicht einmal um den Beizug der Berufungsbeklagten (vgl. S. 44 Z. 32 f.). Die Berufungsklägerin hat zwar einige Rechnungen der Berufungsbeklagten bezahlt.