Wie die fraglichen Arbeiten im Einzelnen zu qualifizieren sind – ob als kleinere Bauleistungen, Zusatzarbeiten oder Planänderungen – kann deswegen offen bleiben. Die umstrittenen Arbeiten wurden also nicht im Auftrag der Berufungsklägerin bestellt, weswegen davon auszugehen ist, dass sie auf Wunsch der beiden Käufer erfolgten. Die für solche Änderungen in den Kaufverträgen vorgesehene Regelung (je Ziff. 16) wurde aber nicht befolgt: Die Änderungen wurden weder durch die Käufer schriftlich bekanntgegeben noch durch die Berufungsklägerin oder ihren Vertreter schriftlich bestätigt.