Die Arbeiten haben auch direkt finanzielle Verpflichtungen in nicht geringer Höhe zur Folge gehabt. Architekt C. durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin ihn ermächtigt hatte, ohne Rücksprache mit ihr solche Leistungen zu bestellen und dabei das Risiko auf sich nahm, dass die entsprechenden Kosten an ihr hängen blieben und nicht der Käuferschaft überwälzt werden konnten. Wie die fraglichen Arbeiten im Einzelnen zu qualifizieren sind – ob als kleinere Bauleistungen, Zusatzarbeiten oder Planänderungen – kann deswegen offen bleiben.