Es handelte sich vielmehr um Arbeiten, welche den Kostenvoranschlag massiv überschritten (Kostenvoranschlag: CHF 28'900.00; Rechnungen der Berufungsbeklagten insgesamt: CHF 69'934.95 [je exklusive Mehrwertsteuer]) und Änderungen des Baumaterials beinhalteten: Statt Keramikplatten wurde vielerorts Glas verwendet. Die Bestellung dieser Arbeiten steht damit im Widerspruch zu den Interessen der Berufungsklägerin und dem Zweck, zu welchem sie Architekt C. beigezogen hat. Die Arbeiten haben auch direkt finanzielle Verpflichtungen in nicht geringer Höhe zur Folge gehabt.