Ihr war somit daran gelegen, diese Vorgaben einzuhalten. Architekt C. hat sie zum Zweck beigezogen, die Überbauung in ihrem Interesse zu realisieren. Die Verhältnisse, insbesondere der Kostenvoranschlag und die Baubeschriebe, waren ihm bekannt. Die Leistungen, welche er im Namen der Berufungsklägerin bestellt hat und welche zu den Rechnungen gemäss KB 20-23 führten, können aber weder mit den Baubeschrieben, noch mit dem von der Berufungsklägerin genehmigten Kostenvoranschlag in Übereinstimmung gebracht werden. Es handelte sich vielmehr um Arbeiten, welche den Kostenvoranschlag massiv überschritten (Kostenvoranschlag: CHF 28'900.00;