Auszugehen ist deshalb davon, dass Architekt C von der Berufungsklägerin mit einer verkehrsüblichen Gattungsvollmacht ausgestattet worden ist. Zu bestimmen ist nun, wie diese Vollmacht verstanden werden durfte und musste. Die Interessen der Berufungsklägerin als Vollmachtgeberin sind mit dem vorhandenen Kostenvoranschlag und den Baubeschrieben, die Bestandteil der beiden Kaufverträge zwischen der Berufungsklägerin und den Käufern sind, erstellt: Sie wollte die Wohnüberbauung im Rahmen der vorgesehenen Ausstattung und der budgetierten Kosten realisieren. Ihr war somit daran gelegen, diese Vorgaben einzuhalten.