33 N. 94 mit weiteren Nachweisen). 1.4. Der Umfang (inkl. allfälliger Beschränkung) der Vollmacht ist von jener Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (vgl. BSK OR I-WATTER, a.a.O., Art. 33 N. 36). 1.5. Vorliegend wurde das Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin als Bauherrin und Architekt C. als Vertreter offenbar nicht explizit geregelt, jedenfalls sind weder eine Vollmachtsurkunde noch eine schriftliche Vereinbarung ihres Auftrags aktenkundig. Auszugehen ist deshalb davon, dass Architekt C von der Berufungsklägerin mit einer verkehrsüblichen Gattungsvollmacht ausgestattet worden ist.