Führen Planänderungen aber zu recht beträchtlichen Mehrkosten, haben sie mehr den Charakter von zusätzlichen Arbeiten, deren Bestellung die Vollmacht des Architekten nicht umfasst (vgl. SCHWAGER, Umfang, S. 38). ZÄCH erklärt, dass die verkehrsübliche Vollmacht des Architekten positiv etwa auch die Vergabe von kleineren Bauleistungen umfasst, wenn der zu vergebende Auftrag geringfügig ist. Von der verkehrsüblichen Architektenvollmacht eher nicht gedeckt ist der Abschluss von relativ bedeutsamen Verträgen und das Erteilen von Zusatzaufträgen (vgl. ZÄCH, a.a.O., Art. 33 N. 94 mit weiteren Nachweisen).