nachfolgend: SCHWAGER, Umfang], S. 37). Einzig im Rahmen von Planänderungen ist der Architekt zur Vergabe von Bauleistungen befugt. Als Planänderungen gelten Änderungen des Inhalts der Leistungspflicht des Unternehmers, indem an die Stelle einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Leistung eine andere Leistung tritt. Zu den Planänderungen gehören auch Änderungen im Ausführungsstandard. Führen Planänderungen aber zu recht beträchtlichen Mehrkosten, haben sie mehr den Charakter von zusätzlichen Arbeiten, deren Bestellung die Vollmacht des Architekten nicht umfasst (vgl. SCHWAGER, Umfang, S. 38).