Dies gilt selbst für die Vergabe von so genannten Zusatzarbeiten. Als solche gelten Erweiterungen der übertragenen Bauleistungen, denen nicht wegfallende Leistungen aus dem ursprünglichen Auftrag gegenüberstehen (z.B. zusätzlicher Einbau einer Dusche nebst dem bereits früher vorgesehenen Bad), wird doch damit ebenso eine neue Leistungspflicht begründet. Wie für den ursprünglichen (Haupt-)Auftrag steht der Vertragsabschluss auch hier ohne ausdrückliche Ermächtigung allein dem Bauherrn zu (SCHWAGER, Der Umfang der Architektenvollmacht, Baurecht 1990 S. 36 ff. [nachfolgend: SCHWAGER, Umfang], S. 37).