Dies gilt nicht etwa bloss für den internen Entscheid, wem die Bauarbeiten zur Ausführung zu übertragen seien: Vielmehr gibt auch der Bauherr selbst gegenüber dem Unternehmer die Vertragserklärung (Offerte oder Annahme einer Offerte) ab. Ohne ausdrückliche Vollmacht ist deshalb der Architekt nicht ermächtigt, namens des Bauherrn mit den Unternehmern Werkverträge abzuschliessen. Dies gilt selbst für die Vergabe von so genannten Zusatzarbeiten.