Normalerweise wird ein Architekt als Fachmann für die Planung und Projektierung sowie für die Leitung und Überwachung der Bauausführung durch die Unternehmer beigezogen. Handlungen, welche direkt finanzielle Verpflichtungen begründen, behält sich der Bauherr im Normalfall selbst vor (vgl. SCHWAGER, Die Vollmacht des Architekten, in: Gauch/Tercier (Hrsg.), Das Architektenrecht, 3. A., Freiburg 1995, S. 254 ff. [nachfolgend: SCHWAGER, Vollmacht], Rz. 807). Die Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer gehört somit grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich des Architekten.