nachfolgend: SCHWAGER, Vertreter], S. 22). Die Vollmacht des Architekten gilt deshalb grundsätzlich, d.h. vorbehältlich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall, als Gattungsvollmacht (vgl. ZÄCH, a.a.O., Art. 33 N. 94). SCHWAGER führt dazu im Einzelnen Folgendes aus: Normalerweise wird ein Architekt als Fachmann für die Planung und Projektierung sowie für die Leitung und Überwachung der Bauausführung durch die Unternehmer beigezogen.