OR zu qualifizieren. In diesem Auftrag ist auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören (vgl. Art. 396 Abs. 2 OR). Mit dem Auftrag ist also stillschweigend auch eine Vollmacht verbunden, deren Umfang von dem zu besorgenden Geschäft abhängt, wobei Handelsübung, Gewohnheiten und bekannte Verhältnisse die genauere Umgrenzung ergeben (vgl. SCHWAGER, Der Architekt als Vertreter des Bauherrn, Baurecht 1980 S. 19 ff. [nachfolgend: SCHWAGER, Vertreter], S. 22).