Zu fragen ist demnach, wie eine vernünftige Person aus Sicht des Vertreters die Vollmacht nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BSK OR I-WATTER, 5. A., Basel 2011, Art. 32 N. 17 und 22). Daneben können folgende besonderen Gesichtspunkte von Bedeutung sein: die Interessen des Vollmachtgebers, der Zweck der Vollmacht, das Grundverhältnis, eine allfällige Vollmachtsurkunde (vgl. ZÄCH, a.a.O., Art. 33 N. 114). 1.3. Das Grundverhältnis zwischen Bauherr und Architekt ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren.