Eine Gattungsvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für Geschäfte bestimmter Gattung erteilt wird. Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für alle Geschäfte wirtschaftlicher Natur erteilt wird, die ein bestimmtes Vermögen betreffen (vgl. ZÄCH, Berner Komm. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 33 N. 91 ff.). Massgeblich für die Auslegung einer Vollmacht im Einzelfall ist das Vertrauensprinzip. Zu fragen ist demnach, wie eine vernünftige Person aus Sicht des Vertreters die Vollmacht nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BSK OR I-WATTER, 5. A., Basel 2011, Art.