Von den genannten Voraussetzungen der Stellvertretung ist allein fraglich, ob Architekt C. zum Abschluss der Werkverträge, die zu den Rechnungen gemäss KB 20-23 führten, bevollmächtigt war. 1.2. Ist die Vollmacht durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt (vgl. Art. 33 Abs. 2 OR). Der Vertretene kann die Vollmacht örtlich, zeitlich oder sachlich einschränken. Eine Spezialvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für ein einzelnes Geschäft erteilt wird. Eine Gattungsvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für Geschäfte bestimmter Gattung erteilt wird.