In der Folge wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Vertretungsmacht kann sich aus Rechtsgeschäft (Vollmacht) oder Gesetz ergeben (vgl. SCHWENZER, OR AT, 5. A., Bern 2009, N. 41.01 ff.). Vorliegend hatte die Berufungsklägerin Architekt C. bei der Realisierung der Wohnüberbauung beigezogen und ihn als ihren Vertreter eingesetzt (vgl. E. III./1. vorne). Von den genannten Voraussetzungen der Stellvertretung ist allein fraglich, ob Architekt C. zum Abschluss der Werkverträge, die zu den Rechnungen gemäss KB 20-23 führten, bevollmächtigt war.