III. Sachverhalt und Beweiswürdigung (...) IV. Rechtliches 1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich als Erstes die Frage, ob die Berufungsklägerin durch diese Bestellung von Architekt C. verpflichtet worden ist, weil sie ihn als ihren Vertreter dazu bevollmächtigt hat. 1.1. Ein Vertreter kann mit rechtserheblicher Wirkung für den Vertretenen handeln, sofern das Rechtsgeschäft nicht vertretungsfeindlich ist, der Vertreter urteilsfähig ist, er in fremdem Namen handelt und Vertretungsmacht innehat. In der Folge wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen.