Die Berufungsklägerin A. bezahlte insgesamt CHF 41'827.95. Umstritten vor Obergericht war schliesslich noch ein Betrag von CHF 21'106.85, der auf Rechnungen für folgende Leistungen basierte: Wand- und Möbelverkleidung des Bades im Untergeschoss, Wandverkleidung von Sauna, WC und Dusche im Obergeschoss, Spiegel und Wandverkleidung von WC und Dusche im Obergeschoss und ein Treppengeländer (Rechnungen gemäss Klagebeilage [nachfolgend: KB] 20-23). Die Kammer erachtete es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass der Architekt C. diese Leistungen im Namen der Berufungsklägerin A. bestellt hatte. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Formelles (...)