Für ihre Glas-Arbeiten stellte die Berufungsbeklagte B. AG Rechnungen von insgesamt CHF 69'934.95. Damit wurde der Kostenvoranschlag massiv überschritten. Die Berufungsklägerin A. bezahlte insgesamt CHF 41'827.95. Umstritten vor Obergericht war schliesslich noch ein Betrag von CHF 21'106.85, der auf Rechnungen für folgende Leistungen basierte: Wand- und Möbelverkleidung des Bades im Untergeschoss, Wandverkleidung von Sauna, WC und Dusche im Obergeschoss, Spiegel und Wandverkleidung von WC und Dusche im Obergeschoss und ein Treppengeländer (Rechnungen gemäss Klagebeilage [nachfolgend: KB] 20-23).