Der Kostenvoranschlag der Wohnüberbauung enthält Glas-Arbeiten, die gesamthaft mit CHF 28'900.00 budgetiert sind. Die Berufungsbeklagte B. AG führte auf Bestellungen von Architekt C. hin diverse Glas-Arbeiten aus. Sie erbrachte Arbeiten im Rahmen der Baubeschriebe, aber auch Arbeiten in Abweichung oder zusätzlich zu den Baubeschrieben. Sämtlicher Geschäftsverkehr der Berufungsbeklagten B. AG lief mit Architekt C. ab; mit der Berufungsklägerin A. hatte sie keinen direkten Kontakt. Für ihre Glas-Arbeiten stellte die Berufungsbeklagte B. AG Rechnungen von insgesamt CHF 69'934.95. Damit wurde der Kostenvoranschlag massiv überschritten.