Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Berufungsklägerin A. realisierte eine Wohnüberbauung. Dazu zog sie den Architekten C. bei. Noch vor bzw. während dem Bau verkaufte sie die Wohnungen des Zweifamilienhauses an die Käufer D. und E. Beide Kaufverträge enthalten eine Klausel (Ziff. 16), wonach individuelle und zusätzliche Ausbauwünsche sowie allfällige Abweichungen gegenüber dem Bau- und Wohnungsbeschrieb der Verkäuferschaft oder deren Vertreter schriftlich bekanntzugeben und von dieser schriftlich zu bestätigen sind.