Die Vollmacht des Architekten gilt deshalb grundsätzlich, d.h. vorbehältlich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall, als Gattungsvollmacht.  Die Vollmachtskundgabe kann auch stillschweigend oder sogar durch passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) erfolgen, sofern zusätzliche vom "Vertretenen" gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen. Massgebend für den Bestand und den Umfang der Kundgabe ist das Vertrauensprinzip.  Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum kaufmännischen Verkehr begründet Art. 33 Abs. 3 OR