Regeste:  Art. 33 Abs. 2 OR, Art. 33 Abs. 3 OR. Auslegung einer Vollmacht im Einzelfall. Stillschweigende Vollmachtskundgabe.  Mit dem Auftrag des Architekten ist stillschweigend eine Vollmacht verbunden, deren Umfang von dem zu besorgenden Geschäft abhängt, wobei Handelsübung, Gewohnheiten und bekannte Verhältnisse die genauere Umgrenzung ergeben. Die Vollmacht des Architekten gilt deshalb grundsätzlich, d.h. vorbehältlich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall, als Gattungsvollmacht.