Ein „Superprovisorium“ darf nicht leichthin angeordnet werden (Botschaft S. 2356). Der heikle diesbezügliche Ermessensentscheid, welcher in zeitlich engen Verhältnissen zu fällen ist, soll grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, da der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, welcher ebenfalls im raschen Summarverfahren ergeht, mit den gegebenen Rechtsmitteln überprüft werden kann. Allfällige Nachteile, die dem betroffenen durch die verzögerte Anordnung der begehrten Massnahmen entstehen, sind unter diesen Umständen hinzunehmen. Aus diesen Gründen wird auf die Berufung nicht eingetreten. (...)