Chur 2010, N 32 f. zu Art. 265; anderer Meinung wohl REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER Hrsg., Basel 2010, N 34 zu Art. 308). 5. (...) 6. Die Kammer folgt der überwiegenden Lehre sowie der Meinung des Bundesgerichts, wonach gegen superprovisorische Massnahmeentscheide kein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Nach der Konzeption des Gesetzgebers soll auch in Verfahren der vorsorglichen Massnahmen – wenn immer möglich – der Grundsatz des rechtlichen Gehörs respektiert werden. Ein „Superprovisorium“ darf nicht leichthin angeordnet werden (Botschaft S. 2356).