RICKLI, Bern- Muri 2010, N 3 zu Art. 265 etwa zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wenn das Gericht es ablehnt, die Massnahme superprovisorisch zu verfügen, und stattdessen die Gegenpartei sogleich zur Stellungnahme auffordert. SPRECHER hält im Zusammenhang mit superprovisorischen Massnahmen ebenfalls fest, für die gesuchstellende Partei bestehe im Falle eines Nichteintretens oder einer vollständigen oder teilweisen Abweisung des Gesuchs kein Rechtsmittel (Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, SPÜHLER/TEN- CHIO/INFANGER Hrsg., Zürich/Chur 2010, N 32 f. zu Art.