Im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (2004) hielt das Bundesgericht in seiner Vernehmlassung fest, gegen superprovisorische Massnahmenentscheide stehe im Prinzip allein der Weiterzug ans Bundesgericht offen; das Fehlen eines kantonalen Rechtmittels sei hinzunehmen (S. 694). Dies ist denn auch herrschende Meinung. So ist dem Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung GASSER/RICKLI, Bern- Muri 2010, N 3 zu Art.