(...) 4. Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) anfechtbar. Laut Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 ist die superprovisorische Anordnung als solche nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (S. 7356). Im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (2004) hielt das Bundesgericht in seiner Vernehmlassung fest, gegen superprovisorische Massnahmenentscheide stehe im Prinzip allein der Weiterzug ans Bundesgericht offen;