Der Gesuchsteller ersuchte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau um superprovisorische Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Entfernung von Inhalten von deren Homepage. Die Vorinstanz verweigerte die Anordnung eines Superprovisoriums, da der Gesuchsteller die erforderliche besondere Dringlichkeit der beantragten superprovisorischen Massnahme nicht glaubhaft gemacht habe und sich daher ein Eingriff in den fundamentalen Prozessrechtsgrundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertige. Auszug aus den Erwägungen: