Rechtsmittel zur Verfügung. Der heikle Ermessensentscheid, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör zu gewähren oder nicht, ist in engen zeitlichen Verhältnissen zu fällen und soll nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, da der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, welcher ebenfalls im raschen Summarverfahren ergeht, mit den gegebenen Rechtsmitteln überprüft werden kann. Redaktionelle Vorbemerkungen: