Die Beweislast für die Indexierungsvoraussetzungen – hier: die Anpassung des Erwerbseinkommens des Berufungsklägers an die Teuerung – bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft die Berufungsbeklagte, zumal sie aus dem Vorhandensein der von ihr behaupteten Indexierungsvoraussetzungen Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die in der Praxis gängige Klausel, wonach sich eine Umkehr der Beweislast ergeben würde, fehlt in der Scheidungskonvention (etwa „[...], sofern nicht der Pflichtige beweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung verändert hat.“; vgl. BGE 127 III 289, S. 294).