5. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Frage, wer den Beweis zu führen hat, ändert aber nichts daran, dass Beweislosigkeit möglich bleibt und in diesem Fall nach den Regeln der Beweislast zum Nachteil einer der Parteien entschieden werden muss (vgl. BGer vom 20.07.2007, 5A_256/2007 E. 3.2). Die Beweislast für die Indexierungsvoraussetzungen – hier: die Anpassung des Erwerbseinkommens des Berufungsklägers an die Teuerung – bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft die Berufungsbeklagte, zumal sie aus dem Vorhandensein der von ihr behaupteten Indexierungsvoraussetzungen Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).