Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers äussert sich Artikel 5 der Scheidungskonvention nicht über die Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Demzufolge findet die gesetzliche Regelung von Art. 277 ZGB Anwendung, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Abs. 1) oder wenn es bis dann noch keine angemessene Ausbildung hat, bis zum Abschluss einer entsprechenden Ausbildung andauert (Abs. 2). Der Sohn X. befindet sich nach Angaben des Berufungsklägers im 2. Lehrjahr bei der Elektro-Müller AG in Biel.