Dieser Elternteil kann in diesem Sinne im Scheidungsprozess in eigenem Namen (aber aus dem Recht des Kindes) nicht nur Unmündigen- sondern auch Mündigenunterhalt verlangen (BGer vom 14.07.2009, 5A_216/2009 E. 5.1). Wenn das Kind im Laufe des Verfahrens mündig wird, dauert diese Befugnis des Elternteils (Prozessstandschaft) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beiträge nach Erreichen der Mündigkeit fort, sofern das nun mündige Kind dem zustimmt (BGE 129 III 55 ff. E. 3).