Sowohl der Inhaber der elterlichen Sorge als auch das minderjährige Kind seien jeweils aktiv- und passivlegitimiert. Die hiervor erwähnte anderslautende Rechtsprechung (BGer vom 19.03.2009, 5A_104/2009) lasse sich nicht aufrechterhalten (BGE 136 III 365, S. 368 E. 2.2; a.M. OGer ZH, II. ZK, Beschluss vom 10.09.2009, publ. in: ZR 108 [2009], S. 243, nach dem die zulässige Prozessstandschaft sich auf das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren beschränke und die Mutter im Verfahren auf Schuldneranweisung die Rechte ihrer Kinder als gesetzliche Vertreterin nur in deren Namen geltend machen könne, nicht aber in eigenem Namen).