Der Grundsatz, wonach – in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 ZGB (Verwaltung des Kindesvermögens) – der Inhaber der elterlichen Sorge legitimiert sei, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen wahrzunehmen und sie gerichtlich oder betreibungsrechtlich durchzusetzen, indem er persönlich als Partei auftrete, müsse für alle vermögensrechtlichen Fragestellungen und demgemäss auch im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt überhaupt gelten. Sowohl der Inhaber der elterlichen Sorge als auch das minderjährige Kind seien jeweils aktiv- und passivlegitimiert.