Grundsätzlich ist das Kind zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsrechts – dessen Träger es ist – aktivlegitimiert (BGer vom 19.03.2009, 5A_104/2009 E. 2.2). Der Elternteil, dem im Scheidungsprozess die elterliche Sorge zuerkannt worden ist, macht in seinem Namen und anstelle des unmündigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend (BGE 129 III 55 ff. E. 3).