317 ZPO nicht zur Anwendung und sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen. Es gilt mithin ein offenes Novenrecht (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 317 ZPO N 14).