II. (...) III. a) Vorbemerkung 1. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten kommen die Untersuchungsund die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 296 ZPO). Das Gericht erforscht somit den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1), doch trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 296 ZPO N 11). Insofern kommt Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen.